Friedhofssatzung der Stadt Wolgast

 

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.Juli 2011 (GVOBI. M-V, S. 777) in Verbindung mit dem § 14 Bestattungsgesetz für das Land Mecklenburg- Vorpommern (BestattG M – V) i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.07.1998 (GVOBl. M – V S.617, GS M – V Gl. Nr.2 128-1) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 01. Dezember 2008 (GVOBl. M – V S.461) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 07.04.2014 folgende  Friedhofssatzung der Stadt Wolgast erlassen:

 

            Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen

§  1      Geltungsbereich
§  2      Friedhofszweck
§  3      Schließung und Entwidmung


II. Ordnungsvorschriften

§  4      Öffnungszeiten
§  5      Verhalten auf dem Friedhof
§  6      Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof


III. Bestattungsvorschriften

§  7      Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§  8      Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§  9      Ausheben der Gräber
§ 10      Ruhezeiten
§ 11      Umbettungen


IV. Grabstätten

§ 12      Arten von Grabstellen
§ 13      Reihengrabstätten
§ 14      Wahlgrabstätten
§ 15      Nutzungsrechte an Grabstätten
§ 16      Sondergrabfelder


V. Gestaltungen der Grabstätten

§ 17      Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 18      Herrichtung und Unterhaltung
§ 19      Vernachlässigung der Grabpflege
§ 20     Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften


VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21      Allgemeine Anforderungen
§ 22      Zustimmungserfordernis
§ 23      Anlieferung   
§ 24      Fundamentierung und Befestigung
§ 25      Unterhaltung
§ 26      Entfernung


VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 27      Benutzung der Leichenhalle
§ 28      Trauerfeier


VIII. Schlussbestimmung

§ 29      Alte Rechte
§ 30      Haftung
§ 31      Gebühren
§ 32      Ordnungswidrigkeiten
§ 33      Inkrafttreten

 

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Wolgast gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Alter Friedhof
b) Alter Friedhof / Neuer Teil
c) Friedhof am Tannenkamp

§ 2 Friedhofszweck
  1. Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Wolgast.

  2. Die Friedhöfe dienen dem Gedenken an die Verstorbenen und der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Wolgast waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.


§ 3 Schließung und Entwidmung
  1. Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

  2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er beim Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles in einem Mehrfachgrab die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

  3. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden falls die  Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Wolgast in andere Grabstätten umgebettet.

  4. Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Die Nutzungsberechtigten oder Angehörigen erhalten zusätzlich einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

  5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

  6. Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

 

II. Ordnungsvorschriften


§ 4 Öffnungszeiten
  1. Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch     geöffnet.

  2. Der Bürgermeister kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.


§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
  1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

  2. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

  3. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  4.    a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind: Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den        Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

       b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

       c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

       d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

       e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen  Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

       f) den Friedhof und seine Einrichtung, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu  beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu        betreten,

       g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern und jeglichen sonstigen Müll zu entsorgen

       h) Hundekot liegen zu lassen. Hunde sind an der Leine zu führen,

       i) das Füttern von Tieren jeglicher Art ist strengstens untersagt.

  5. Der Bürgermeister kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

  6. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens 3 Tage vorher zu beantragen.


§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
  1. Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Dienstleistende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch  die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Zulassung wird für 2 Jahre erteilt.

  2. Zugelassen sind Dienstleistende, die

       a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

       b) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

  3. Die Dienstleistenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

  4. Unbeschadet § 5 Abs.3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In Fällen des § 4 Abs.2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

  5. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur auf den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

  6. Dienstleistende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 - 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

 

III. Bestattungsvorschriften


§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
  1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

  2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

  3. Soll eine Feuerbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

  4. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung in Abstimmung mit den Bestattern fest, wobei möglichst die Wünsche der Antragsteller berücksichtigt werden. Die Bestattungen erfolgen in der Regel an den Werktagen von 9.00 – 14.30 Uhr, außer Sonnabends, dann von 9.00 – 13.00 Uhr.

  5. Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.


§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
  1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, die Bekleidung der Leichen und unterirdisch beigesetzte Urnen und   Überurnen dürfen nur aus Materialien bestehen, die innerhalb der Ruhezeit vergehen. Die Abbauprodukte dürfen keine Ressourcen schädigenden Eigenschaften haben.

  2. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0.65 m hoch und im Mittelmaß 0.65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.


§ 9 Ausheben der Gräber
  1. Die Gräber sind durch die beauftragten Bestattungsunternehmen auszuheben und wieder zu verfüllen. Jeglicher Blumenschmuck sowie Grabgebinde wird durch das Bestattungsunternehmen abgelegt.

  2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche ( ohne Hügel ) bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m.

  3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. Der Zwischenraum der Oberkante des Sarges und der Bodenoberfläche (ohne Grabhügel) soll 0,90 m betragen.


§ 10 Ruhezeiten

    1. Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf dem

a) Alter und Alter Friedhof / Neuer Teil für Leichen   25 Jahre
für Aschen  20 Jahre
b)Friedhof Tannenkamp  für Leichen25 Jahre
für Aschen   20 Jahre



bei Grababdeckungen mit 2/3 Grabflächenversiegelung (Leichen)        30 Jahre

   2. Die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt auf allen Stadtfriedhöfen 15 Jahre.


§ 11 Umbettungen
  1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

  2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. Umbettungen aus Sondergrabanlagen nach § 16 sind nicht möglich.

  3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschereste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

  4. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige der Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist der Grabstätten - Nutzungsvertrag nach § 13 Abs.1 bzw. die Verleihungsurkunde nach § 14 Abs. 1 vorzulegen. In den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 4   und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 18 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.

  5. Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

  6. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

  7. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

  8. Leichen oder Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

 

IV. Grabstätten

 

§ 12 Arten der Grabstätten
  1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

  2. Die Grabstätten werden unterschieden in

    a) Reihengrabstätten (Einzelgrabstellen für einen Sarg oder eine Urnenbestattung §13)

    b) Wahlgrabstätten (für Sarg-und / oder Urnenbestattung § 14)

    c) Sondergrabstätten

       - Urnengemeinschaftsanlagen (anonyme Bestattung) (§ 16)
       - Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung    (§ 16)
       - Urnenreihengrabfelder Alter Friedhof Neuer Teil      (§ 16)

    d) Grabfeld für besondere Grabpflegekulturen              (§ 16)

    e) Ehrengrabstätten (Kriegsgräber)                             (§ 16)

  3. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.


§ 13 Reihengrabstätten
  1. Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall nur für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird ein eingeschränktes  Nutzungsrecht vergeben. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

  2. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leiche von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

  3. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.


§ 14 Wahlgrabstätten
  1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten mit weitergehenden Rechten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren bei Erdwahlgräber mit 2/3 Versiegelung der Grabfläche 30 Jahre und für Urnenwahlgrabstätten ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Nutzungsrechte können auch schon zu Lebzeiten vergeben werden.

  2. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Eine Grabstätte kann aus mehreren Grabstellen bestehen. Je Erdgrabstelle kann eine Leiche bestattet werden.

  3. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalls über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

  4. Das Ausmauern von Wahlgräbern ist nicht möglich.

  5. Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, werden nach § 10 dieser Satzung auf eine Nutzungszeit seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung oder vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung. Auf dem Friedhof Tannenkamp, Feld II und III erfolgt keine Neuvergabe von Grabstellen jeglicher Art. Nach Ablauf der Ruhezeit an voll belegten Wahlgrabstätten ist auf dem Feld II und III keine Verlängerung von Grabnutzungsrechten mehr möglich. Ausgenommen hiervon ist das Urnenhain.

 

Es werden eingerichtet:
-Erdwahlgrab für einen Sarg und zusätzlich 2 Urnen
-Doppelerdwahlgrab für 2 Särge und zusätzlich 4 Urnen
-Urnenwahlgrab für 2 oder 4 Urnen
ausgenommen Feld II und III auf dem Friedhof Tannenkamp


§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
  1. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte entsteht auf Antrag für die Dauer der in § 10 Ruhezeiten festgelegten Nutzungszeit.

  2. Der Vergabe des Nutzungsrechtes hat in der Regel eine persönliche Beratung des Antragstellers durch die Friedhofsverwaltung vorauszugehen.

  3. Das Nutzungsrecht kann in der Regel auf Antrag verlängert werden. Eine Verlängerung ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.

  4. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

  5. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung des Grabstellennutzungsvertrages.

  6. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

       a) auf den überlebenden Ehegatten,
       b) auf die Kinder,
       c) auf die Stiefkinder,
       d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
       e) auf die Eltern,
       f) auf die vollbürtigen Geschwister,
       g) auf die Stiefgeschwister,
       h) auf die nicht unter a) – g) fallenden Erben.

  7. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen, er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

  8. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

  9. Während der Nutzungszeit darf nur eine Bestattung stattfinden, wenn die Ruhezeit die Dauer des bisherigen Nutzungsrechtes nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

  10. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 6 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

  11. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Erstattung von Friedhofsgebühren erfolgt nicht.

  12. Auf Antrag ist die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes an belegten und teilbelegten Wahlgrabstätten und Reihengrabstätten, deren Ruhezeiten noch nicht beendet sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:

       a) Friedhofsgebühren für die verbleibende Nutzungszeit werden nicht erstattet,
       b) Zahlung einer Pflegegebühr bis zum Ablauf der Ruhezeit,
       c) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sowie Zubehör sind durch den Antragsteller abzuräumen und zu entsorgen.


§ 16 Sondergrabanlagen
  1. Sondergrabanlagen sind:

       a) Urnengemeinschaftsanlage (anonyme Bestattung)
       b) Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung
       c) Urnenreihengrabfelder Alter Friedhof Neuer Teil
       d) Grabfeld für besondere Grabpflegekulturen  
       e) Ehrengrabstätten

  2. Anonyme Urnengrabstellen sind Grabstellen auf besonderen Grabfeldern. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nicht vergeben. Die Gestaltung und Pflege erfolgt durch die Friedhofsverwaltung und wird im Voraus bezahlt.
    Anonyme Urnenbeisetzungen werden ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen und ohne Hinweise auf den Zeitpunkt und die Stelle der Beisetzung vom Bestatter in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung durchgeführt.


zu Abs. 1 a) Urnengemeinschaftsanlagen (anonyme Bestattung)
Die Beisetzung erfolgt in einer Rasenfläche. Der Bestattungsplatz wird nicht
gekennzeichnet. Das Aufstellen von Grabmalen, sowie das Betreten der Beisetzungsfläche sind nicht gestattet. Das Niederlegen von Gebinden und Blumen ist nur auf der dafür vorgesehenen Fläche erlaubt.

zu Abs.1 b) Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung
Die Beisetzung erfolgt in einer mit Pflanzen gestalteten Fläche. Die Anlage ist mit einem Gemeinschaftsgrabmal ausgestattet. Der Friedhofsträger sorgt für die Anbringung der Namen und Lebensdaten der Bestatteten und entscheidet über die Voraussetzung und den Zeitpunkt der Anbringung der Namen und Daten auf dem Grabmal. Die Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung obliegt dem Friedhofsträger. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.

zu Abs. 1 c) Urnenreihengrabfelder werden in Einzelbelegung, vom Friedhofsträger bestimmt, innerhalb der eingerichteten Fläche dicht und für die Dauer der Ruhezeit belegt.
Ein Nutzungsrecht kann nicht erworben werden.
Eine individuelle Gestaltung der Grünflächen durch Ablegen von Blumenschmuck und Gebinden oder das Aufstellen von Vasen und bepflanzten Gefäßen sowie das Einbringen von Pflanzen in das Erdreich sind nicht gestattet.
Die Gestaltung und Pflege des Urnenreihengrabfeldes auf dem Neuen Friedhof erfolgt durch die Friedhofsverwaltung und wird im Voraus bezahlt.

zu Abs.1 d) Für Bestattungen entsprechend den Bedürfnissen anderer Konfessionen, wird auf dem Friedhof Tannenkamp ein gesondertes Grabfeld zur Verfügung gestellt. Das Grabfeld wird unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben eine freie Gestaltung zugelassen, wobei die Grundmaße wie Länge, Breite der Einzelgräber und Doppelgräber, wie in der gültigen Friedhofsatzung geregelt, bestehen bleiben.
Alle Verstorbenen können- unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und konfessionellen Zugehörigkeit auf jedem Wolgaster Friedhof beigesetzt werden.

zu Abs. 1 e) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.

 

V. Gestaltung der Grabstätten

 

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
  1. Auf den Friedhöfen besteht die Möglichkeit zwischen Grabfelder mit Grabstätten ohne Gestaltungsvorschriften und solchen mit Gestaltungsvorschriften zu wählen. Eine Verpflichtung zur Aufstellung von Grabmalen besteht für Grabstätten ohne besondere Gestaltungsvorschriften nicht.

  2. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.

  3. Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.

  4. Bepflanzung der Grabstellen

    a) Jede Grabstätte ist innerhalb der Grenzen mit einer Grundbepflanzung auszustatten. Der Nutzungsberechtigte bzw. die Erben sind verpflichtet, die Grabstätte etwa errichtete Denkmäler und angelegte Einfriedungen sowie Anpflanzungen ständig entsprechend der Friedhofssatzung im gepflegten Zustand zu erhalten.

    b) Zur Bepflanzung der Grabstätte dürfen nur solche Pflanzen verwendet werden, die nicht andere Gräber, öffentliche Anlagen oder Wege beeinträchtigen. Hecken dürfen bei Urnengrabstellen nicht höher als 0,30 m, bei Erdgrabstellen nicht höher als 0,50 m sein. Andere Gehölze, die höher als 1,50 m sind verboten. Bei Überschreiten der festgelegten Höhen gehen Hecken und Gehölze in das Verfügungsrecht der Stadt Wolgast über, die das Entfernen anordnen oder auf Kosten des Nutzungsberechtigten vornehmen kann. Ordnungswidrig handelt wer die allgemeinen und zusätzlichen
    Gestaltungsvorschriften gem. §§ 17 – 21 für Grabstellen und Grabmale nicht beachtet.

    c) Außerhalb von Grabstätten ist es insbesondere nicht gestattet:
        a) Glas oder Umfassungen auszubringen
        b) Geräte zur Grabpflege oder leere Gefäße zu lagern

    d) Ruhebänke neben Grabstellen oder in deren Nähe, dürfen nicht aufgestellt werden. Die Friedhofsverwaltung wird für Ruheplätze Sorge tragen.



§ 18 Herrichtung und Unterhaltung
  1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

  2. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen (siehe auch § 17 Abs. 4). Im Urnenhain sind pro Grabstätte zwei bewegliche Gefäße mit den Abmessungen von höchstens 0,30 m x 0,30 m und einer max. Höhe von 0,25 m gestattet.
    Sollten mehr Vasen oder Schalen gestellt werden, wird außerhalb der Grabstätte, wie in Abs. 7 verankert, keine Unterhaltung durchgeführt.
    Grablichter sind nur zulässig, wenn sie fest mit dem Boden verbunden und in einer nicht brennbaren Hülle eingebracht sind.
    Für die Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung sind nur die Vasen zu nutzen, die von der Friedhofsverwaltung auf dieser Anlage aufgestellt wurden.

  3. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber des Grabstellen - Nutzungsvertrages, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

  4. Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten den Grabstellen - Nutzungsvertrag vorzulegen, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

  5. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

  6. Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

  7. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

  8. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

  9. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.


§ 19 Vernachlässigung der Grabpflege
  1. Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

       a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen,
       b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen oder
       c) an besonderen Orten aufbewahren.

  2. Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

  3. Bei ordungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.


§ 20 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften


Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind die im § 16 Abs. 1 a – c benannten Sondergrabanlagen.

 

VI. Grabmale und bauliche Anlagen


§ 21 Allgemeinen Anforderungen
  1. Grabmale müssen sich, unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 17 -19 in Material, Gestaltung, Bearbeitung und Größe so an die Umgebung anpassen, dass die Würde des Friedhofes und der Zweck in seinen Teilen und seiner Gesamtheit gewahrt werden.

  2. Grabmale dürfen aus Naturstein, Holz und geschmiedetem oder gegossenem Metall sein. Findlinge dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verwendet werden.

    (2a) Findlinge im Urnenhain sind Eigentum des Friedhofs und werden nur für die Dauer des
    Nutzungsrechtes an die Erwerber vergeben.

  3. Auf jeder Grabstelle ist nur ein Grabmal aufzustellen. Zusätzliche Liegeplatten können bei Erdwahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung auf Antrag genehmigt werden. Sie müssen dem vorhandenen Grabmal in Material, Schrift und Bearbeitung entsprechen.

  4. Auf Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (wie Urnenreihengrabfeld auf dem Alten Friedhof/Neuer Teil und Urnenhain auf dem Friedhof Tannenkamp) werden Grabmale in Material und Größe reglementiert. Zur Differenzierung der Grabstätten    kann die Friedhofsverwaltung entsprechend allgemeine Regeln aufstellen.

  5. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
    Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführte Materialien, Zutaten, Gestaltungs-
    und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff und Ölfarbenanstrich.

  6. Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften müssen folgende Mindestanforderung genügen:

       a) stehende Grabmale müssen in Abhängigkeit von der Höhe, mindestens aber eine Stärke von 12 cm aufweisen,

       b) liegende Grabmale müssen mindestens 12 cm stark sein (z.B. Urnenreihengrabfeld Alter Friedhof/Neuer Teil)

       c) liegende Platten zur schlichten namentlichen Kennzeichnung von Gräbern müssen eine Mindeststärke von 5 cm aufweisen.

       d) Abdeckungen auf Urnen- und Erdgräbern dürfen maximal 2/3 der Grabfläche versiegeln.
  7. Als Kernmaße werden festgelegt:

Wahlgräber

Breite

Höhe

Mindeststärke

Urnenwahlgräber 80x80

Grabmal stehend
Liegeplatten



bis 0,60m
bis 0,60m



bis 1,00 m
bis 0,50 m



mind. 0,12 m
mind. 0,04 m

Erdeinzelgrab 1,0x2,20

Grabmal stehend
Liegeplatten



bis  0,70 m
bis  0,65 m



bis 1,20 m
bis 0,65 m


mind. 0,12 m
mind. 0,04 m

Zwei-und mehrstellige
Erdgräber ab 2,40x2,20

Grabmal stehend
Liegeplatte
Liegestein




bis 1,40 m
bis 0,65 m
bis 1,20 m




bis 1,20 m
bis 0,65 m
bis 1,00 m




mind.0,12 m
mind.0,04 m
mind.0,12 m

Reihengräber

Breite

Höhe

Mindeststärke

Urnenreihengrabfeld NF
Grabmal liegend (Pflicht)


0,40 m


0,30 m


0,12 m
Naturstein, Beschriftung und Ornament vertieft eingearbeitet, Platte ebenerdig einlassen

Urnenreihengrab   60x60

Grabmal stehend
Liegeplatten


bis 0,40 m
bis 0,40 m



bis 0,90 m
bis 0,40 m


mind. 0,12 m
mind. 0,04 m

Erdreihengrab 1,00x2,20
Grabmal stehend
Liegeplatte


bis 0,75 m
bis 0,65 m


bis 1,20 m
bis 0,65 m


mind. 0,12 m
mind. 0,04 m

Kindergrab bis 5 Jahre  
0,60x1,30 m
Grabmal stehend
Liegeplatte



bis 0,40 m
bis 0,40 m



bis 0,90 m
bis 0,35 m



mind. 0,12 m
mind. 0,04 m

7. Einfassungen der Grabstätten

   a) es sind nur Grabeinfassungen aus Naturstein zulässig

   b) Grabeinfassungen und Grabstein sollen die gleiche Farbe haben. Bei Grabmalen aus Holz oder anderen
          Stoffen, gem. § 21 Absatz 2, muss die Grabeinfassung farblich zum Grabmal passen. Grabeinfassungen aus
          anderen Materialien sind nicht gestattet.

   c) Abmessungen (Außenmaße)

          a) Urnenwahlgrab für 2 Urnen:   0,8 x 0,8 m
          b) Urnenwahlgrab für 4 Urnen:   1,0 x 0,8 m
          c) Kindergrabstätten:                  0,6 x 1,3 m
          d) Einzelwahlgrab:                      1,0 x 2,2 m
          e) Doppelwahlgrab:                     2,4 x 2,2 m

   d) Materialbreite:                                mind. 0,06 m

8. Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 17  für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften im Einzelfall zulassen.



§ 22 Zustimmungserfordernis
  1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnengrabstätten den Grabstellen - Nutzungsvertrag vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

  2. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Abs. 1 gilt entsprechend.

  3. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

  4. Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.


§ 23 Anlieferung
  1. Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

  2. Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.


§ 24 Fundamentierung und Befestigung
  1. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal), in der jeweils aktuellen Fassung.

  2. Für das Fundamentieren und Versetzen gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz, Stein – und Holzbildhauerhandwerkes in der jeweiligen Fassung.

  3. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach dem § 21.


§ 25 Unterhaltung
  1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist bei Reihengrabstätten/Urnengrabstätten der Inhaber des Grabstellen - Nutzungsvertrages, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

  2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

  3. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

  4. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Nach Erlöschen der Nutzungsrechte und der Zustimmung der Berechtigten, können Grabmale an besonderen Orten aufbewahrt werden.


§ 26 Entfernung
  1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 18  Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern der Nutzungsberechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne von § 25 schriftlich sein Einverständnis erteilt hat.

  2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurden. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Inhaber des Grabstellen- Nutzungsvertrages oder der Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

  3. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabstellen - Nutzungsvertrages oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

 

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern


§ 27 Benutzung der Leichenhalle
  1. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.

  2. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

  3. Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.


§ 28 Trauerfeier
  1. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

  2. Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

  3. Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung und deren Zustimmung.

 

VIII. Schlussbestimmung


§ 29 Alte Rechte
  1. Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

  2. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.


§ 30 Haftung


Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.



§ 31 Gebühren


Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.



§ 32 Ordnungswidrigkeiten
  1. Ordnungswidrig handelt, wer

    a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs.1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,

    b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs.3 missachtet,

    c) entgegen § 5 Abs.5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

    d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

    e) entgegen § 20 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

    f) Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 25 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

    g) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 18 Abs.9 verwendet oder so beschaffendes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

    h) Grabstätten entgegen § 19 vernachlässigt.

  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EURO geahndet werden.


§ 33 Inkrafttreten
  1. Die Friedhofssatzung der Stadt Wolgast tritt nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

  2. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der Stadt Wolgast in der Fassung vom 01.01.2011 und die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Wolgast vom 29.08.2013 außer Kraft.

 

Wolgast, den 24.04.2014

 

Weigler
Bürgermeister